
Antrag:
Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat sämtliche ihm zur Verfügung stehende Mittel zu ergreifen, um zu erreichen, dass die chülerbeförderungskosten für die betroffenen Bad Vilbeler Schülerinnen und Schüler, die das Schulzentrum in Bad Vilbel besuchen, weiterhin erstattet werden.
Sofern eine Kostenerstattung an der derzeitigen Gesetzeslage im Land Hessen scheitert, wird der Magistrat gebeten, über seine Kontakte zur hessischen Landesregierung und die Bad Vilbeler Landtagsabgeordneten auf eine Gesetzesänderung hinzuwirken, die auch die Unzumutbarkeit und Beschwerlichkeit eines Schulweges berücksichtigt.
Der Magistrat soll der Stadtverordnetenversammlung Bad Vilbel über die Ergebnisse seiner Bemühungen unterrichten.
Begründung:
Mit Schreiben vom 01.07.2014 haben zahlreiche Bad Vilbeler Eltern einen Bescheid der Verkehrsgesellschaft Oberhessen (VGO) erhalten, dass die Fahrtkosten zum Georg-Büchner-Gymnasium vom Schulträger nicht mehr erstattet werden. Bislang fand eine Fahrtkostenübernahme durch Aushändigung von Schülerjahreskarten statt. Hintergrund der Änderung ist offenbar, dass bei einer Neubewertung des kürzesten Schulwegs dieser nicht mehr als „besonders gefährlich“ eingestuft wird. Die „besondere Gefährlichkeit“ ist jedoch gem. § 161 Abs. 2 HessSchulG Voraussetzung dafür, dass bei einer Wegstrecke von unter 3 km Beförderungskosten erstattet werden. Was sich an den Schulwegen seit der letzten Festsetzung der Erstattungsfähigkeit geändert hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Sollte aufgrund der restriktiven Gesetzeslage auch unter diesen Voraussetzungen eine Kostenerstattung nicht möglich sein, ist darauf hinzuwirken, dass das HessSchulG entsprechend geändert wird. So wird in anderen Bundesländern etwa auch die Belastbarkeit der Schüler oder die Beschwerlichkeit und Zumutbarkeit des Weges berücksichtigt.